AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Business Trade International Yildirim GmbH (BUTRIN), Geschäftsführer Zeki Yildirim – Vermietung von Veranstaltungsräumen und Erbringung von Veranstaltungsleistungen.
Stand: [Juli 2026]
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden weiteren Leistungen der Business Trade International Yildirim GmbH (nachfolgend „Vermieterin“) gegenüber ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern (nachfolgend „Mieter“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Vermieterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie deren Nutzung zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vermieterin in Textform.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote der Vermieterin sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Mieter und die anschließende Bestätigung der Vermieterin in Textform (z. B. Reservierungsbestätigung, unterzeichneter Veranstaltungsvertrag) zustande. Anfragen über Telefon, E-Mail oder Kontaktformular stellen noch keine verbindliche Buchung dar.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem Veranstaltungsvertrag, der Buchungsbestätigung und etwaigen Anlagen (z. B. Sonderwunsch-Checkliste, Menü- oder Getränkeauswahl).
(2) Die vereinbarte Personenzahl ist spätestens [28] Tage vor der Veranstaltung verbindlich in Textform mitzuteilen. Erhöhungen sind nur nach Rücksprache und im Rahmen der zulässigen Höchstbelegung möglich. Bei Unterschreitung der zuletzt bestätigten Personenzahl bleibt der Vergütungsanspruch für die bestätigte Zahl bestehen, soweit nicht abweichend vereinbart.
(3) Die Vermieterin ist berechtigt, aus sachlichem Grund einen gleichwertigen Ersatzraum zur Verfügung zu stellen, sofern dies für den Mieter zumutbar ist.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Anzahlung
(1) Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von [30] % des voraussichtlichen Gesamtbetrages, spätestens jedoch innerhalb von [14] Tagen nach Rechnungsstellung, zu leisten. Die Reservierung wird erst mit Eingang der Anzahlung verbindlich.
(3) Der Restbetrag ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – spätestens [28] Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig. Zusatzleistungen, die während der Veranstaltung in Anspruch genommen werden, sind nach Rechnungsstellung innerhalb von [10] Tagen ohne Abzug zu zahlen.
(4) Bei Zahlungsverzug ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnkosten geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 5 Rücktritt des Mieters (Stornierung)
(1) Ein Rücktritt des Mieters vom Vertrag bedarf der Textform. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Vermieterin.
(2) Bei Rücktritt schuldet der Mieter folgende pauschale Entschädigung des vereinbarten Gesamtpreises:
- bis [180] Tage vor Veranstaltungsbeginn: [40] %
- [179] bis [90] Tage vor Veranstaltungsbeginn: [60] %
- [89] bis [30] Tage vor Veranstaltungsbeginn: [80] %
- ab [29] Tagen vor Veranstaltungsbeginn: [100] %
(3) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Der Vermieterin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Gelingt es der Vermieterin, den Termin anderweitig zu vergeben, werden die dadurch erzielten Einnahmen abzüglich entstandener Kosten angerechnet.
§ 6 Rücktritt der Vermieterin
(1) Die Vermieterin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
- eine vereinbarte Anzahlung oder Kaution trotz Nachfristsetzung nicht geleistet wird,
- höhere Gewalt oder andere von der Vermieter/in nicht zu vertretende Umstände die Durchführung unmöglich machen,
- die Veranstaltung unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen gebucht wurde (z. B. Veranstaltungszweck, Teilnehmerkreis),
- begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Vermieter/in gefährden kann.
(2) Im Falle eines berechtigten Rücktritts der Vermieterin steht dem Mieter kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
§ 7 Pflichten des Mieters, Hausordnung
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die überlassenen Räume und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(2) Der Mieter benennt eine während der gesamten Veranstaltung anwesende verantwortliche Person als Ansprechpartner für die Vermieterin.
(3) Den Anweisungen des Personals der Vermieterin sowie der Hausordnung ist Folge zu leisten. Das Hausrecht liegt bei der Vermieter/in.
(4) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes, des Nichtraucherschutzes sowie die einschlägigen Brandschutz- und Versammlungsstättenvorschriften. Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.
(5) Der Einsatz von offenem Feuer, Pyrotechnik, Nebelmaschinen, Konfettikanonen oder ähnlichen Effekten ist nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in Textform zulässig.
(6) Dekorationsmaterial muss den brandschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Anbringungen an Wänden, Decken und Böden bedürfen der vorherigen Zustimmung.
(7) Die maximal zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden.
§ 8 Speisen und Getränke
(1) Speisen und Getränke werden grundsätzlich von der Vermieter/in bzw. den von ihm/ihr beauftragten Partnern gestellt.
(2) Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform. In diesem Fall kann ein angemessenes Service- bzw. Korkgeld berechnet werden. Für mitgebrachte Speisen und Getränke übernimmt die Vermieterin keine Haftung; die lebensmittelrechtliche Verantwortung liegt beim Mieter.
§ 9 Musik, GEMA und Sperrzeiten
(1) Der Mieter ist für die Anmeldung und Zahlung etwaiger GEMA-Gebühren sowie sonstiger Abgaben (z. B. Künstlersozialabgabe) selbst verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zum Lärmschutz sowie die vereinbarten Nutzungs- und Endzeiten sind einzuhalten. Ab [22:00] Uhr sind Fenster und Türen geschlossen zu halten.
(3) Eine Überschreitung der vereinbarten Nutzungszeit wird je angefangener Stunde mit [BETRAG] EUR zzgl. USt. berechnet, sofern die Verlängerung zulässig und im Voraus abgestimmt ist.
§ 10 Behördliche Genehmigungen
Erforderliche behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung (z. B. Gestattungen, Sondernutzungen, Anmeldungen) hat der Mieter auf eigene Kosten und Verantwortung einzuholen, soweit sie nicht den Betrieb der Räumlichkeiten als solchen betreffen.
§ 11 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden an Gebäude, Inventar und Einrichtungen, die durch ihn, seine Gäste, Erfüllungsgehilfen oder von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.
(2) Die Vermieterin kann den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung sowie deren Nachweis verlangen.
(3) Der Mieter stellt die Vermieterin von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Vermieterin geltend gemacht werden, soweit die Vermieterin diese nicht zu vertreten hat.
§ 12 Haftung der Vermieterin
(1) Die Vermieterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für eingebrachte Gegenstände, Garderobe und Wertsachen haftet die/der Vermieter/in nur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verwahrung wird nicht geschuldet.
(4) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 13 Höhere Gewalt
Können vertragliche Leistungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. behördliche Anordnungen, Naturereignisse, Epidemien, Energieausfall) nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, sind beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Die Parteien werden sich um eine einvernehmliche Terminverlegung bemühen.
§ 14 Rückgabe der Räumlichkeiten
(1) Mitgebrachte Gegenstände, Dekoration und Geschenke sind vom Mieter zu entfernen.
(2) Erfolgt keine ordnungsgemäße Räumung, ist die Vermieterin berechtigt, die Räumung und Entsorgung auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.
(3) Zurückgelassene Gegenstände werden für [14] Tage aufbewahrt; danach kann über sie verfügt werden.
§ 15 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Einzelheiten sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung
Die Vermieterin ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

